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Martin Meeßen hatte als jüngster Sohn des Bartholomäus Meeßen d. Ä. das Brauhaus geerbt, weil sein älterer Bruder Hubertus erschossen wurde. Er besaß auch das Haus zur Meerkatz in Aachen (DE)und das Weltersche Haus in Kornelimünster (DE).
Signatur: 3676 - AA 002 Aktenzeichen: M 610/1662 Beteiligt als (2) Kläger: Martin Meeßen (Mees), Statthalter und Schöffe der Herrlichkeit Eilendorf (Kr. Aachen), Inhaber des dortigen Zwangpanhauses, und seine Gattin Agnes Brewer Beteiligt als (3) Beklagter: Johann Balduin von Berg gen. Dürffenthal, Abt von Kornelimünster (Kr. Aachen) Beteiligt als (4) Prokuratoren (Kl..): Lic. Johann Konrad Albrecht [1667] 1671 - Subst.: Dr. Plönnies Sachverhalt des Falls:Streitgegenstand: Injurienklage, da der Kläger in einem "nulliter et incompetenter" erteilten Mandat des Beklagten vom 18. Juni 1671 als Pflicht- und Eidvergessener bezeichnet wurde. Ferner Klage gegen die Pfändung von 7 Kühen, 4 Widdern und 10 Schweinen am Tag darauf aufgrund einer am 16. Juni 1671 verhängten Brüchtenstrafe von 100 Goldgulden. Der Kläger will lieber 10000 Rtlr. verlieren, als diese Schmach erleiden. Hintergrund des Prozesses ist der Anspruch des Beklagten auf Abgaben aus den Panhäusern und Bierbrauereien, da er mit diesem kaiserl. Regal privilegiert worden sei. Das Panhaus zu Eilendorf sei heimgefallen, weil der Kläger die Abgaben seit einigen Jahren nicht bezahlt habe. Der Kläger sei für das Panhaus sein Vasall, und als Lehnsherr habe er die entsprechende Rechtsprechungskompetenz über den Kläger. Der Kläger sei zu 100 Goldgulden Strafe verurteilt worden, weil er unangemeldet und Unstimmung verbreitend morgens in das Schlafgemach des Abtes eingedrungen sei. Der Kläger bestreitet sowohl diesen Vorfall als auch die Rechtsprechungskompetenz und die Lehnshoheit des Abts über sein Zwangpanhaus zu Eilendorf. Der Abt schulde ihm im übrigen noch 1823 Gulden Aachener Währung (vgl. RKG 3675 (M 609/1661) und insbesondere 3678 (M 612/1664)), die man mit den Abgabenansprüchen des Abts verrechnen müsse. Prozessart: (5) Prozeßart: Citationis super iniuriis et damno dato ad se condemnandum Instanz: (6) Instanzen: RKG 1671 - 1685 (1619 - 1675) Folgende Beweismittel wurden vorgelegt: (7) Beweismittel: Auszug aus einem Urteil vom 6. Juli 1655 in Sachen Mannen von Lehen und Schöffen . /. Abt von Kornelimünster betr. Waldverbrüchtung (Q 13). Auszug aus dem Lehnsbuch der Abtei Kornelimünster von 1619 betr. Mees und Gerhard Meeßen als Inhaber des Panhauses (Q 16). Auszug aus dem Rechnungsbuch des Mees Meeßen, Vaters des Martin (Merten) Meeßen, von 1624 - 1635 (Q 18). Auszug aus dem Rechnungsbuch des Johann Criman und Merten Meeßen von 1636 - 1670 (Q 19). Belehnung (?) des Merten Meeßen mit dem Panhaus 1636 (Q 23). Beschreibung: (8) Beschreibung: 2,5 cm, 99 Bl., lose; Q 1 - 19, 21 - 27, 5 Beilagen von 1672, es fehlen Q 20* und 28*. Vgl. auch RKG 3680 (M 615/1667). Lit.: Emil Pauls, Zur Geschichte des Bierconsums und der früheren Brauereien in Gressenich, Mausbach, Cornelimünster und Eilendorf, Beiträge zur Geschichte von Eschweiler und Umgegend, Bd. I, Eschweiler o. J., S.498ff.
Signatur: 3680 - AA 002 Aktenzeichen: M 615/1667 Beteiligt als (2) Kläger: Dr. Sigismund Meeßen (Mees), Sohn des Martin Meeßen und Syndikus des kgl. Stuhls und der freien Reichsstadt Aachen, (Kl.) Beteiligt als (3) Beklagter: Hermann Hackhausen zu Mausbach (Kr. Aachen) namens seiner Gattin Agnes Meeßen und Konsorten: Jakob von Wyler zu Aachen, Mattheis Peters zu Aachen namens seiner Gattin Agnes Meeßen, Elisabeth Meeßen, Anna Barbara Meeßen, Gertrud Meeßen, verwitwete Hahn, zu Aachen, Katharina Meeßen, Witwe des Hans Jakob Noppeney, zu Kornelimünster (Kr. Aachen) und Wilhelm Creitz (Kreitz) zu Brand (Stadt Aachen) als Vormund für die Kinder seines Bruders Gerhard Creitz und der Maria Meeßen mit Namen Philipp, Martin und Gerhard Creitz, (Bekl.) Beteiligt als (4) Prokuratoren (Kl..): Dr. Franz Henrich Krebs 1693 Sachverhalt des Falls:Streitgegenstand: Erb- und Nachfolgestreit um das Zwangpanhaus zu Eilendorf (Kr. Aachen) zwischen dem Appellanten und seinen Schwestern und Schwägern. Der Appellant beansprucht als ältester Sohn des Martin Meeßen (gest. 11. März 1687) das Zwangpanhaus und den zu diesem Lehnsgut gehörigen Baumgarten, Zielhof genannt, ungeteilt, da es so Brauch in seiner Familie sei. Sein Oheim Hubert Meeßen habe als ältester Sohn des Bartholomäus (Mees) Meeßen das Panhaus zunächst allein besessen, das erst nach Huberts Tod an den jüngeren Bruder Martin Meeßen gefallen sei. Martin Meeßen habe aus reiner, brüderlicher Liebe seinen Schwestern 4250 Tlr. ausgezahlt; eine rechtliche Verpflichtung dazu habe nicht bestanden. Die Appellanten hatten 1687, als der Appellant mit einer Legation an den Reichshofrat nach Wien betraut war, das Zwangpanhaus in 9 gleiche Teile geteilt. Prozessart: (5) Prozeßart: Appellationis Instanz: (6) Instanzen: 1. Abt Goswin Bertram von Kornelimünster 1687 - 1692 - 2. RKG 1693 - 1694 (1430 - 1694) Folgende Beweismittel wurden vorgelegt: (7) Beweismittel: Lehnbrief des Winand von Ro(h)e von 1430 für Heingen (Henigen), Kellner zu Schönforst, betr. das Panhaus zu Eilendorf (Q 9). Zeugenaussagen (Q 15). Auflistung der Ritterlehngüter von Kornelimünster in den Herrlichkeiten Gressenich und Eilendorf (Q 23). Beschreibung: (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 2,5 cm, 98 Bl., lose, Q 1 - 17, 19 - 25, 27 - 29, es fehlt Q 18; Bd. II: 5,5 cm, 322 Bl., gebunden, Q 26* (Priora). Vgl. auch RKG 3675 (M 609/1661) - 3678 (M 612/1664). [1, 4, 5, 6, 7, 8, 9] |