| Leben & Wirken |
Unterzeichner der Urkunde vom 17 März 1727, mit dem sich die Gemeinde Schevenhütte verpflichtete jährlich 20 Rthr. für den Pfarrer zur Verfügung zu stellen.
Der Pfarrer von Echtz schrieb, daß (neben einer weiteren Person) ein Matthias Claessen aus Schevenhütte, der nachweislich nicht in Schwartzenbroich lebte, ohne seine Erlaubnis und ohne sein Wissen im [Kloster] Schwartzenbroich beerdigt worden sei. Der Pfarrer gab an, daß die Beerdigungen in seinem Zuständigkeitsbereich stattfanden. Er wies den ehrwürdigen Herrn Prior darauf hin und bestand darauf, daß das Recht der Bestattung ihm zustand, und falls man ausgewählte Diener und Dienerinnen (das Gesinde), ferner Fremden oder Pilgern, die vorübergehend dort [im Kloster] im kirchlichen Recht leben und sterben würden dort bestatten würde, dennoch der 4. Teil der Begräbnis(kosten) ihm, dem örtlichen Pastor, zustehen würden. Der Pfarrer zitierte die Vereinbarungen/Entscheidungen des Tridentiner Konzils, nachdem nur die ständigen Tischgenossen/Mitbewohner im Konvent und Kloster, die seit einigen Jahren dort anwesend sind, unter ihr Vorrecht fallen. Der ehrwürdige Herr Prior stimmte zu, dass zukünftige Begräbnisse sowie die Ausübung der Sakramente des örtlichen Pfarrers nicht disputiert würden. [1, 2] |