
![[Karl Ludwig ?] Bartholomäus Esser](img/male.jpg)
| Name | [Karl Ludwig ?] Bartholomäus Esser | |
| Geburt | 22 Mai 1689 | Breinig, Stolberg, (DE) [1, 2] |
| Taufe | 22 Mai 1689 | Kornelimünster, Aachen, (DE) [1, 2] |
| Geschlecht | männlich | |
| _BIOG | Der Genealoge Basqué schrieb, daß nach bisherigen Erkenntnissen Bartholomäus wohl der Erfolgreichste dieser Generation war. Mit Urkunde des Abtes Hyacinth Alphons von Kornelimünster vom 24 Mai 1719 erklärte dieser das Rittergut zu Stockem (Stockum) der Abtei als heimgefallen und belehnt damit seinen Landempfänger Bartholomäus Eßer. [Überlieferung - Or. Dep. Korn 123 (Original im Aachener Stadtarchiv)]. Urkundlich wird der [spätere Eßersche] Betrieb auf dem Breinigerberg erstmalig 1617 erwähnt. In einem Gutachten von 1753, das in einer Streitfrage weger einer Schmelzhütte von Esser und Minderjahn abgegeben wurde, wird von einer Konzession aus dem Jahre 1617 berichtet. Das älteste sichere Zeugnis für den Bergbau aus Breinigerberg dürfte eine Karte des Ländchens Kornelimünster aus dem Jahre 1646 sein. Auch die Berechtigung zur gemeinschaftlichen Gewinning der Erze mit der Abtei in ihrem Gebiet ist erteilt worden. So wird in den Jahren 1726 und 1759 dem Bartholomeus Esser und seinen Nachfahren, der späteren Familie Minderjahn, das Recht eingeräumt gemeinschaftlich mit dem Landesherrn im ganzen Münsterländchen Bleierze abzubauen." ["Blei - und Zinkerbergbau um Stolberg bei Aachen" von Werner Graf, veröffentlicht in einem Eifeler Heimatkalender -1984?]. Er betrieb eine Bleischmelze auf dem Breinigerberg. Carl Ludwig Bartholomäus Esser wurde zum Wehrmeister ernannt. Vermutlich handelte es sich um das Wehrmeisteramt im Münsterländchen und nicht um das in der sogenannten Wehrmeisterei. Zu seinen Amtsobligenheiten gehörte vor allem die Verwaltung des Vermögens im Hinblick auf das Waldgebiet der Abteil. Darüber sollten jährlich Abrechnungen vorgelegt werden. Weiter hat der Wehrmeister die Aufsicht über die niedere Gerichtbarkeit in seimem Bezirk. Er konnte nach seinem Ermessen den Einschlag von Holz erlauben, die Anlage neuer Bergwerkstollen und bergmännische Einrichtungen nach dem geltenden Bergrecht gestalten. Seiner Aufsicht unterlag die Produktion von Holzkohle, die er in seinem Umfang beschränken konnte, um das Waldgebiet zu schonen. Außerdem hatte der Wehrmeister die oberste Polizeigewalt in seinem Amtsbezirk und die Oberaufsicht über die Erbförster (1742). Den Aufzeichnungen zufolge war das Amt des Wehrmeisters strapaziös. Er gab mehrere Auseinandersetzungen mit dem Abt. In einem Falle hatt die Abt Carl Ludwig Bartholomäus Eßer mit Schreiben 15 Juni 1758 gemahnt, das von den belehnten Untertanen gekaufte Bley-Erz so lange liegen zu lassen, bis er den von ihm geschlossenen Kauf ordentlich habe examinieren lassen. Bei Nichterfüllung dieser Forderung wurde eine Strafe von 3 Goldgulden angedroht. Bartholomäus Esser und sein Bruder Martin wurden 1734 ihrer Ämter enthoben. Sie führten einen Rechtstreit um ihre Rehabilitäten. Das Urteil ist nicht bekannt. Im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf wurde von Norbert J. Basqué ein Schreiben des Abts Hyacinthus Alponsus gefunden, das Grundlage dieser Urkunde ist. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut, soweit in ganz wenigen Einzelfällen eine Entzifferung des Wortlauts infrage zu stellen ist: 'Von Gottes Gnaden Wir Hyacinthus Alphonsus, Abt dringen jedermann gleich zu wißen und bekennen öffentlich mit diesem unseren Brief vor uns und unseren Semestoren wie daß nachdem die Descedenten, und Erbgrund der gebrüderen und geschwisteren NN NN von Stockem, daß zu hiesiger unseres Gottes Haußes Mannkammern gehörige in unserem Lande St. Cornely Münster gellegene frey adeliges ritterlehn guth Stockem nicht allein ihrem belieben nach getheilet und zerreißen und vetschließen, so dann die durch absterben ihrer obgen Eltern, und respeé anverwandte unserem ... aufs erledidte Lehn in N = Jahren nicht vervielfältigt nach pro renovatione zu gebührender Zeit angestanden, sondem hingegen den ritterlehn sitz Ja nicht eher für Chunge, zum veracht und höchsten präjudiz nostri Dominii directi gantz verfallen den vermög vorhandenen klägers, und Lehrbuicherei, darahn klebende, zehendtor, Zinßen, gelt und korn, erbpacht, fortsin, rehnthey, Hecken, Bäum,Weyers, Graben undt sönstige lehngerechtigkeiten, verlustig gehen, respect. verhaeven in Untergang komme, undt verwüstet, auch sogar die freyn - ritterlichen Morgenzahl in steuerbahre anschlag gerath lassen, deteniorest, daß wan auch allem gesetzt, jedoch ungestandene, gfals deßselben inhabern Yon zeit zu zeiten ordnungs meßig dessen renovirung gesucht, und erhalten hätten, danach ob pratactam telem notariam ex insignem detenorationem auf anlaß der lehn rechten sich ihres rechtens allerdings verlustig gemacht, unterscheving anna ben daß keiner von den Inhabern abgl frey adeliche rittertafel bey verscheidena, unsere Vorfahren - undt daß beschehene Landtshuldigung jemahlen pflichtmäßig als ritterlehn Männer erschienen, am der die gewöhnliche servitia rustiret, noch auch bey Kriegs Zeiten, in denen Brandschatzungen, und sonsten so ordinair als extraordinair gewöhnliche ritterlehns erfördernisse etwas beygetragen. Dasero wie auf dießen, undt vielle anders in dene lehn rechten wohlbegründet ursache überflüssig befungt sambt obg.. frey ritterlehn guth Stockem ... alle ap- undt deperdentien außerhalb daß vom Closter zu Schwarzenbroich jederzeit verthätigt undt renovierten splioses / zu cadue, und wes anheimgefallen dergestalt Fr klahon, daß wir danach auf inständigst supplicire, der inhabere, der holen latzen gotze, Gotz, diruf maßen, und frantz königs denen selben halva caduertate ex speciale gratia die verkaufung ahn unsern Land Empfängerm Bartholomsum Esher zwarn forüber undt den vergliehcnen kaufschilling gnädig gespendet, nichts destoweniger aber, indem wir zu recuperir = undt conservirung der unserem Gottes Hauß competirenden regalien ob mehr guthes frey rittertehn guth in seine uralte freyheit, undt guten stand zu liüchten halbar ohne umbgänglich dermaßen herstellet risten wollen, und1 dann daß festen verbraecens sein daß obgl unser landt empfänger Bartholomäus Esher undt seine Erb nehmend besten fleiußess darahn sein wollen gestalten mehr mannts frey ritterlehn nicht allein in seiner uralte freyheit bringen, darinnen unterhalten die demselbe, ob abgußt anklebende unci meistenteils versetzte, undt vernachlässigte güther, rehnte, rechte, undt gerechtigkeite vindreiiren, undt consolidire, sondern, anbey den verfallenen rittersitz in brauchbares guth, stand una cum apced dependertiis vor undt nach herstelle, undt sich dabey also getragen wolle, und solle, damit wir dadurch zu unsern vorherige regalien, und gebührenden lehn diensten hin & wieder uns gelang mögen. Alß haben wir hiemit aufs mehrigen. unseren landt empfängern Esher unterthänig = undt, demüthige Bitt in ansehung seiner treue, dienste, die er muß bißherahn gethan, undt in künftig mit seinen Erben dieser getreulichen unterthäniglich thun solle, und wille ihnen und seine erben allein und keinen anderen abgelter und heim gefallenes frey ritterlehn mit allen ap = ex dependentien nichts daß außgeschlossen in aller maße, wie es von Wylandt denen gebrüdern NN NN von Stockum, und deren vorfahren ihrer Zeit besetzten oder hätten besetzt werden können sollen oder mögen, vor waß, undt unsere nachkommen speziali gratia, als ein neues frey ritter verleihek, belehnt undt investyret, gliech wie dan hiemit in kraft dieses denselben, und keinen anderen, damit bester gestalt belehnen, undt investyren, und hatt darauf besagter unser empfänger den gewöhnlichen = lehn eydt aufgeschworen, daß Herren geweher undt anderer gerechtigkeit endtrechtet, … An actum coram … Godefred von Nivelstein, Wilhelmo Osländer, qua paribus Cano in unseren abteyen zu St. Cornely Münster den 24. May 1719 in Urkundt unserer Eigenhändiger Unterschrift, und angehengtem abbatias Insiegel - Hyacinthus Alphonsus - Abt" [Transkription durch Norbert J. Basqué, 1992] Bartholomäus Esser heiratete in erster Ehe Maria Elisabeth Arnoldts, nachdem zuvor hierfür Dispens - vermutlich wegen des noch jugendlichen Alters- eingeholt werden mußte. Auch für die zweite Ehe, die er mit Adelheid Bramerdt schloß, benötigte ein Dispens - vermutlich wegen verwandtschatlicher Beziehungen. Bartholomäus war sein Leben lang in Kornelimünster tätig. [3, 4, 5] | |
| Tod | 24 Feb 1779 | Kornelimünster, Aachen, (DE) [5] |
| Personen-Kennung | I7391 | Crasciniaci_20250908 ohne 20229 |
| Zuletzt bearbeitet am | 19 Okt 2022 | |
| Vater | Peter Esser, geb. 1643, Breinig, Stolberg, (DE) gest. 1 Aug 1720, Kornelimünster, Aachen, (DE) (Alter 77 Jahre) | |
| Mutter | Christina Meessen, geb. CIR 1655, Eilendorf, Aachen, (DE) gest. NACH Mrz 1727 (Alter 72 Jahre) | |
| Eheschließung | 1672/1673 | ≟, Breinig, Stolberg, (DE) [5, 6] |
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| Familien-Kennung | F2152 | Familienblatt | Familientafel |
| Familie 1 | Maria Elisabeth Arnolds gest. 2 Nov 1711 | |
| Eheschließung | 29 Okt 1709 | Kornelimünster, Aachen, (DE) [5, 7] |
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| Familien-Kennung | F2145 | Familienblatt | Familientafel |
| Zuletzt bearbeitet am | 18 Sep 2004 | |
| Familie 2 | Anna Adelheid Brammertz, geb. 8 Mai 1695, Kornelimünster, Aachen, (DE) | |||||||||||||
| Eheschließung | 28 Mai 1713 | Kornelimünster, Aachen, (DE) [5, 7] |
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| Kinder |
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| Familien-Kennung | F2144 | Familienblatt | Familientafel | ||||||||||||
| Zuletzt bearbeitet am | 11 Sep 2021 | |||||||||||||
| Quellen |
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